Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Ansicht: vergrößern | normal | verkleinern | Druckansicht
Erweiterte Suche
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
  • Aktuelles
  • Datenbank rheinland-pfälzischer Vereine und Initiativen
  • Veranstaltungen
  • Wettbewerbe, Preise und Ausschreibungen
  • Ehrenamtsjournal
  • Service
  • Europäisches Jahr 2011
  • Europäische Förderprogramme
  • Freiwilligendienste
  • Landesweiter Ehrenamtstag
  • Ehrenamtsversicherung
  • Brückenpreis
  • Bürgerbeteiligung
  • Bürgerkongresse
  • Bürgerstiftungen
  • Bundesnetzwerk
  • Rechtsfragen im Ehrenamt
  • Corporate Citizenship
  • Netzwerke und Plattformen
  • Freiwilligensurvey RLP
  • Engagement- und Kompetenznachweis
  • Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • Newsletter
Startseite > Anwendungsrichtlinien zum Spendenrecht und zur Ehrenamtspauschale

Anwendungsrichtlinien zum Spendenrecht und zur Ehrenamtspauschale

Anwendungsrichtlinie zum Spendenrecht

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Anwendung des § 10b EStG  - steuerbegünstigte Zwecke - vorgelegt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements haben sich Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. In den Schreiben verdeutlicht das Finanzministerium die Anwendung des § 10b EStG im Veranlagungszeitraum 2007. Die Neuregelung betrifft Zuwendungen, insbesondere an Stiftungen, die ab dem 1. Januar 2007 geleistet wurden. In dem Schreiben wird u.a. geregelt, wie sich Zuwendungen zum Vermögensstock einer Stiftung verhalten, die bereits in den Jahren zuvor getätigt wurden und welche Auswirkungen dies auf den 10-jährigen Abzugszeitraum hat.

Richtlinie zum Spendenrecht unter
http://b-b-e.de/uploads/media/nl01_anwendung_spenden.pdf

Anwendungsrichtlinie zur Ehrenamtspauschale

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) - die sogenannte Ehrenamtspauschale - vorgelegt. Nach dieser Regelung sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird. Begünstigt sind nur Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb - nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung.

Richtlinie zur Ehrenamtspauschale unter
http://b-b-e.de/uploads/media/nl01_anwendung_steuerfr_einnahmen.pdf

Grußwort der Ministerpräsidentin

Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Das ehrenamtliche Engagement in Rheinland-Pfalz – Ihr ehrenamtliches Engagement – ist mir ein großes Anliegen.

Lesen Sie hier mehr

Spendenrecht / Ehrenamtspauschale

Das Bundesfinanzministerium hat Schreiben zu Richtlinien bei der Anwendung des Spendenrechts und der Ehrenamtspauschale vorgelegt.

Lesen Sie hier mehr.

Bürgergesellschaft

Anregungen für künftige Förderstrategien der Bundesländer. Von Dr. Frank W. Heuberger.

Lesen Sie hier mehr